Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. B 6 KA 15/22 R). Die Unterschrift der ärztlichen Leitung kann in solchen Fällen auch nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Unterschreibt die ärztliche Leitung nicht, verliert das MVZ das komplette Quartalshonorar!
Die vorgesehene Entbudgetierung und die damit verbundenen EBM-Änderungen (siehe AAA 04/2024, Seite 3) nehmen Fahrt auf. Zu dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) liegt inzwischen ein – im Vergleich zum ...
Das am 26.03.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetzb beim Bundesgesundheitsministerium onlibe unter ) enthält auch neue Regelungen für die ...
Ein Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Patienten persönlich zu versorgen; dies gilt auch für das Ausstellen von Verordnungen. Eine Ausnahme der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stellt eine zulässige (!) Vertretung dar. Diese ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie das Sozialgericht (SG) München in seinem Urteil vom 23.11.2023 zur Rückforderung des Honorars eines in der Plausibilitätsprüfung aufgefallenen Arztes betont hat (Az. S 38 KA 11/19).
Die Teil-Legalisierung von Cannabis seit April 2024 hat auch Auswirkungen auf die Verordnung von medizinischem Cannabis: Medizinisches Cannabis unterliegt nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern wird seit ...
Das E-Rezept ist nach langem Anlauf in den Arztpraxen angekommen. Videosprechstunde und eAU etablieren sich. Viele Erkrankungen lassen sich digital überwachen. Doch es geht noch mehr. Dr. med. Ahmad Sirfy ist ...
Neu! Aktuelle EBM- und GOÄ-Tipps für die Hausarztpraxis
Gibt es neue Abrechnungspositionen und -regeln im EBM? Lasse ich Honorarpotenzial liegen? Wie kann ich meine Abrechnungsprozesse optimieren? Diese und viele weitere Fragen beantwortet Ihnen die neue IWW-Webinar-Reihe speziell für die Hausarztpraxis – kurzweilig, interaktiv und direkt umsetzbar!
Die Ausstellung von Folgerezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel über das Internet erfordert einen vorherigen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient. Wird ein Folgerezept über eine Softwareplattform angefordert und von einem Arzt ausgestellt, der den Patienten zuvor nicht behandelt hat, verstößt dies gegen ärztliches Berufsrecht und gegen Heilmittelwerberecht. Gegen eine Softwareplattform, die eine solche Leistung bewirbt, besteht daher ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ...