Seit dem 01.04.2024 unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken auf einem ganz „normalen“ GKV- bzw. Privatrezept an volljährige Patienten verordnen können. Das ist zwar eine Erleichterung, weil die betäubungsmittelrechtlichen Verordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, doch es bleiben offene Fragen – insbesondere bei Privatversicherten, für die es – anders als in der ...
Die Teil-Legalisierung von Cannabis seit April 2024 hat auch Auswirkungen auf die Verordnung von medizinischem Cannabis: Medizinisches Cannabis unterliegt nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern wird seit ...
Seit dem 01.01.2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den gesetzlichen Auftrag, für neu zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen nach Markteintritt eine sogenannte „frühe“ Nutzenbewertung ...
Zum 01.04.2024 kommt in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen die Blankoverordnung: Stellt der Vertragsarzt eine solche Verordnung aus, dürfen Therapeuten eigenständig über das konkrete Heilmittel sowie die Frequenz, die Dauer der Behandlungstermine und die Gesamtdauer der Therapie entscheiden. Die Ergotherapeuten übernehmen in diesen Fällen auch die wirtschaftliche Verantwortung, was in diesem Punkt die verordnenden Ärzte entlastet: Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen ...
Seit dem 01.03.2024 kann eine COVID-19-Impfung als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur noch bei den in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgeführten Personengruppen/Voraussetzungen ...
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 16.11.2023 beschlossen, die neuen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen Pneumokokken in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) umzusetzen.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt entsprechend seines gesetzlichen Auftrags in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fest, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können (§ 35 SGB V; § 42 der AM-RL). Festbeträge sind Erstattungsobergrenzen, die die Krankenkassen für bestimmte Arzneimittel zahlen. Diese Arzneimittelgruppen sowie die jeweiligen Vergleichsgrößen sind in Anlage IX der AM-RL aufgeführt. Die konkrete Festlegung der Festbetragshöhe erfolgt dann in einem ...