02.02.2011 | Berufsausübungsgemeinschaften
Neue RLV-Zuschlagsregelung ab 1. Juli 2011
Der Bewertungsausschuss hat im Dezember 2010 die Systematik der Zuschlagsregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Praxen mit angestellten Ärzten geändert. Hiervon sind fachgleiche standortübergreifende BAG sowie alle fachübergreifenden BAG betroffen. Für diese Kooperationsformen wird der Zuschlag zum Regelleistungsvolumen (RLV) künftig abhängig vom Kooperationsgrad festgelegt. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2011 in Kraft. „Abrechnung aktuell“ informiert Sie über die wichtigsten Fakten.
Nicht standortübergreifende fachgleiche BAG
Fachgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, die nur an einem Standort (Praxis) tätig sind, sind von den Änderungen nicht betroffen. Sie erhalten unverändert einen Zuschlag von zehn Prozent auf das RLV. Ob und in welchem Umfang Patienten von mehreren Ärzten der BAG behandelt wurden, ist unwesentlich.
Standortübergreifende fachgleiche BAG
Standortübergreifende (überörtliche) fachgleiche BAG und standortübergreifende Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten ab dem 1. Juli 2011 nur noch einen Zuschlag von zehn Prozent auf das RLV, wenn im jeweiligen Vorjahresquartal ein Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erreicht wurde. Als Kooperationsgrad wird die Anzahl der Fälle verstanden, die in demselben Behandlungsfall durch mehrere Ärzte der BAG behandelt wurden. Der Kooperationsgrad berechnet sich nach folgender Formel:
Formel für Kooperationsgrad
Kooperationsgrad in Prozent = ([Summe der RLV-relevanten Arztfälle geteilt durch Summe der RLV-relevanten Behandlungsfälle] - 1) x 100 |
Beispiel
Eine überörtliche Gemeinschaftspraxis bestehend aus zwei Hausärzten hat im Quartal 3/2010 2.000 Behandlungsfälle abgerechnet. Auf Arzt A entfallen 1.300 Arztfälle, auf Arzt B 1.000 Arztfälle, insgesamt also 2.300 Arztfälle. Daraus errechnet sich nach obiger Formel ein Kooperationsgrad von 15 Prozent. Diese BAG erhält somit im Quartal 3/2011 wie bisher einen Zuschlag zum RLV in Höhe von 10 Prozent. Hat diese BAG jedoch nur 2.100 Arztfälle (Kooperationsgrad fünf Prozent) abgerechnet, gibt es keinen Zuschlag zum RLV |
Hintergrund der Änderung
In letzter Zeit wurden wohl vermehrt überörtliche Gemeinschaftspraxen primär mit dem Ziel gegründet, einen Zuschlag zum RLV zu erhalten. In diesen zum Teil räumlich weit auseinander liegenden Standorten findet jedoch überwiegend keine gemeinsame Patientenbehandlung statt. Mit der jetzt beschlossenen Einschränkung will der Bewertungsausschuss diesem Trend zur Bildung überörtlicher Gemeinschaftspraxen, in denen überhaupt keine bzw. nur eine geringe gemeinsame Patientenversorgung durch die an der fachgleichen überörtlichen BAG beteiligten Ärzte stattfindet, entgegenwirken.
Fachübergreifende BAG
Der Zuschlag zum RLV für fachübergreifende BAG, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten - in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind - wurde bisher nach der Anzahl der in der jeweiligen BAG vertretenen Fachgruppen berechnet.
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