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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Was bringen die Entbudgetierung und die EBM-Detailänderungen?

    | Die vorgesehene Entbudgetierung und die damit verbundenen EBM-Änderungen (siehe AAA 04/2024, Seite 3 ) nehmen Fahrt auf. Zu dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) liegt inzwischen ein ‒ im Vergleich zum vorherigen Gesetzentwurf ‒ leicht abgespeckter Referentenentwurf vom 12.04.2024 vor. Dieser enthält unverändert die bekannten Regelungen zur Entbudgetierung und zu den EBM-Änderungen. Lediglich die Regelungen zu Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren sind entfallen. Eine Anhörung der Verbände zu diesem Gesetzentwurf ist für den 06.05.2024 vorgesehen. Am 15.05.2024 ist eine Beschlussfassung im Bundeskabinett vorgesehen. Anlass für AAA, sich mit den möglichen Auswirkungen näher zu befassen. |

     

    Was bringt die Entbudgetierung?

    Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beziffert die Mehrausgaben der Krankenkassen durch die Entbudgetierung in dem Referentenentwurf mit einem „unteren dreistelligen Millionenbetrag“. Die Auswirkungen auf die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind jedoch nach dem KBV-Honorarbericht des Jahres 2022 höchst unterschiedlich: Während Hausärzte in den KVen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz bereits 2022 nahezu alle Leistungen in voller Höhe vergütet erhalten haben, betrug die Auszahlungsquote in der KV Hamburg lediglich rund 87 Prozent, in der KV Berlin rund 91 Prozent.

     

    Welche Auswirkungen haben die EBM-Änderungen?

    Die vorgesehenen Änderungen in der Vergütungsstruktur würden primär zu einer Umverteilung innerhalb der Hausärzte führen. Da die vorgesehene Vorhaltepauschale (aktuell EBM-Nr. 03040, bewertet mit 138 Punkten) an bestimmte Kriterien gebunden werden soll, könnte diese künftig nicht mehr von allen Hausarztpraxen angesetzt werden.

     

    Die neue jahresbezogene Versorgungspauschale, die die bisherigen Versichertenpauschalen und Chronikerpauschalen ersetzen soll, würde die Vergütung für die Behandlung von Patienten, die in allen vier Quartalen eine Hausarztpraxis aufsuchen, deutlich reduzieren. Da zudem nach den KBV-Berechnungen rund ein Drittel aller chronisch kranken Patienten mehr als einen Hausarzt pro Jahr in Anspruch nehmen, die Versorgungspauschale jedoch nur von einer Hausarztpraxis abrechenbar sein soll, würde dies zu Rückforderungen der Krankenkassen in Prüfverfahren führen.

     

    Angesichts dieser Komplexität der beabsichtigten Neuregelungen schlägt die KBV in einem gemeinsamen Brief an das BMG diverse Änderungen vor (bei der KBV online unter iww.de/s10821). Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. in welcher Form diese in das Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 3 | ID 50016626