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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    MVZ-Abrechnung: Kein Honorar ohne Unterschrift der ärztlichen Leitung

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de

    | Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. B 6 KA 15/22 R). Die Unterschrift der ärztlichen Leitung kann in solchen Fällen auch nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Unterschreibt die ärztliche Leitung nicht, verliert das MVZ das komplette Quartalshonorar! |

    Hintergrund

    Für die Zulassung und den Betrieb eines MVZ ist die ärztliche Leitung schon immer unabdingbar gewesen. Ohne sie droht Zulassungsentzug. Beides ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 95 Abs. 1 SGB V). Das Gesetz regelt jedoch nicht, welche konkreten Aufgaben die ärztliche Leitung zu erfüllen hat. Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn die ärztliche und die kaufmännische Leitung nicht identisch sind. Dies ist regelmäßig in größeren Strukturen, in sog. Angestellten-MVZ, also einem MVZ in Form einer GmbH mit nur angestellten Ärzten, der Fall.

     

    Die aktuelle Entscheidung des BSG betrifft jedes MVZ, trifft aber insbesondere größere als GmbH formierte MVZ-Einheiten. In diesen ist es bereits aufgrund der großen Struktur sachgerecht, dass die ärztliche und die kaufmännische Leitung voneinander getrennt sind. Die kaufmännische Leitung vertritt die GmbH regelmäßig nach außen nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen (§ 35 GmbH-Gesetz).