27.06.2014 · Fachbeitrag aus AA · Anwendbarkeit des KSchG
Zwar ist in der Regel der Beginn der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG der Zeitpunkt, zu dem der ArbN nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Arbeit aufnimmt. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht maßgebend, wenn ArbG und ArbN sich einig sind, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der ArbN nicht zur Arbeit verpflichtet ist. § 193 BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit nach
§ 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung, daher verlängert sich der ...
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