01.12.1999 · Fachbeitrag · Abrechnung
Der „freie BG-Bericht” als Kurzgutachten zu einem Arbeitsunfall - klären Sie zuerst die Honorarfrage
| Über die Form der ärztlichen Berichterstattung bei Arbeitsunfällen entscheidet der Unfallversicherungsträger. Durch das Ausfüllen der Vordrucke für Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Formulargutachten nach Leitnummer 82 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger gibt der Arzt den Berufsgenossenschaften die wesentlichen Informationen für die Verwaltung eines Arbeitsunfalls. Die Auskunftspflicht der Ärzte resultiert aus § 201 ff SGB VII. Andere als die im Abkommen vorgesehenen Vordrucke sollten nicht verwendet werden. |
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