03.06.2009 | Abrechnung
Neues zur Delegation ärztlicher Leistungen - Delegationsmöglichkeiten und Abrechnung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
Eine hohe Fallzahl kann viele Gründe haben: Landärzte werden wegen des wachsenden Ärztemangels in ländlichen Gebieten oft viel frequentiert, ein Arzt hat sich in der Gunst der Patienten im Vergleich zu konkurrierenden Kollegen durchgesetzt etc. Auch die Tatsache, dass Regelleistungsvolumina mit der Anzahl der behandelten GKV-Patienten steigen, führt hier und da zu Fallzahlsteigerungen. Mit steigender Fallzahl stellt sich über kurz oder lang die Frage nach einer Optimierung der Praxisorganisation und damit auch die Frage, welche Leistungen auf die Arzthelferinnen delegiert werden dürfen.
Neue Stellungnahme von BÄK und KBV
Dazu gibt es eine neue gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) - nachzulesen im Deutschen Ärzteblatt 2008, Heft 41, Seiten A 2173 ff. Die davor gültige Stellungnahme stammt aus dem Jahr 1988 und bedurfte angesichts der von verschiedenen Seiten geäußerten Vorschläge zur Einbeziehung von nichtärztlichen Gesundheitsberufen in die Heilbehandlung der Überarbeitung. Auch war die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1. Juli 2008 eingeführte Möglichkeit, in kasseninitiierten Modellvorhaben die Übertragung von heilkundlichen Tätigkeiten auf staatlich geprüfte Krankenpflegerinnen zu erproben (§ 63 Abs. 3c SGB V), mit zu berücksichtigen.
Statt drei jetzt nur zwei Kategorien der Delegation
Die Stellungnahme von 1988 unterschied noch drei Kategorien von Leistungen, nämlich „nicht delegationsfähige“, „im Einzelfall delegationsfähige“ und „grundsätzlich delegationsfähige“ Leistungen. In der neuen Stellungnahme sind es nur noch zwei Kategorien, und zwar „nicht delegationsfähige“ und „delegationsfähige“ Leistungen.
Die Frage nach ihrer Unterscheidung wird in der Stellungnahme allerdings sehr unpräzise beantwortet. In einer Passage wird nach der Schwierigkeit, der Gefährlichkeit und der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen differenziert. Nach einer anderen Passage soll die Unterscheidung anhand der „Art“ oder der „Umstände der Leistungserbringung“ getroffen werden - wozu insbesondere die „Schwere des Krankheitsfalles“ zählen soll.
Beispiele zu Delegationsmöglichkeiten
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig