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  • Abrechnung

    So rechnen Sie psychometrische Tests richtig ab!

    In der hausärztlichen Praxis werden psychometrische Testverfahren häufig eingesetzt – zum Beispiel zur Erfassung kognitiver Störungen vor allem älterer Patienten, zur Depressionsabgrenzung, zur Verlaufskontrolle bei Therapie und Rehabilitation oder bei gutachterlichen Fragestellungen. Eine besondere Rolle spielen solche Tests bei IGEL-Leistungen. Hier dienen sie zum Beispiel der Früherkennung von Hirnleistungsstörungen, der Stresserkennung bzw. werden bei der Schullaufbahnberatung oder der Prüfung der Berufseignung eingesetzt. Auf Grund der steigenden Anzahl der Tests herrscht oftmals Ratlosigkeit über die Abrechnung solcher Testverfahren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen daher die Spielregeln der Abrechnung auf und gehen auf häufig gestellte Fragen ein.

    Die unterschiedlichen Gruppen der Testverfahren laut GOÄ und EBM

    Für die richtige Abrechnung ist es unerlässlich, den verwendeten Test einer der im EBM bzw. in der GOÄ vorhandenen Ziffern zuzuordnen. Die folgenden Gruppen von Testverfahren sind enthalten:

    • GOÄ: projektive Testverfahren (Nr. 855), standardisierte Intelligenz- und Entwicklungstests (Nr. 856) und orientierende Testverfahren (Nr. 857).
    • EBM: Fragebogentests (Nr. 890), orientierende Testverfahren (Nr. 891), Funktionstests (Nr. 892), projektive Testverfahren (Nr. 895), standardisierte Intelligenz- und  Entwicklungstests (Nr. 896) sowie aufwendig projektive Testverfahren (Nr. 896).

    Beide Einteilungen decken sich nicht mit der wissenschaftlichen Einteilung in Leistungstests (zum Beispiel Entwicklungstests, Intelligenztests, Schultests), psychometrische Persönlichkeitstests (zum Beispiel Einstellungs- und Interessentests) und projektive Testverfahren (so genannte Persönlichkeits-Entfaltungsverfahren). In der Fachliteratur sind mehr als dreihundert Testverfahren aufgeführt, mit den Unterarten gibt es mehr als siebenhundert Verfahren. Grundlegend für die richtige Abrechnung ist deshalb, den verwendeten Test – auch die in den Gebührenordnungen nicht aufgeführten – einer der in der GOÄ und im EBM genannten Gruppen zuzuordnen. Dabei ist die Art des Tests bestimmend, nicht der mit dem Test verbundene Aufwand.

    Im EBM wurde der unterschiedliche Aufwand verschiedener Tests zwar in etwa berücksichtigt, die Zuordnung ist aber nicht immer sachgerecht. Zudem lässt der EBM keinen Spielraum in der Abrechnung eines den Ziffern zugehörigen Tests zu, da zumindest bei den Nrn. 891, 895, 896 und 897 des EBM die möglichen Testverfahren abschließend aufgezählt sind. In der GOÄ mit ihrer gröberen Gruppeneinteilung ist zwar auch die Zuordnung nach dem Verfahren zu treffen, wenigstens kann dort aber mit dem Steigerungsfaktor zum Beispiel der unterschiedliche Aufwand zwischen einer Langform und der Kurzform des Tests berücksichtigt werden.

    Inwieweit können die Tests an die Helferinnen delegiert werden?

    Grundsätzlich sind außer projektiven Tests und aufwendigen komplexen Intelligenz- und Entwicklungstests – bei denen das Verhalten des Probanden berücksichtigt werden muss – alle Tests in der Durchführung delegierbar. Ebenso kann die Auswertung einfacher Fragebogentests sowie einfacher Intelligenz- und Entwicklungstests von der Helferin vorgenommen werden. Indikationsstellung und die Interpretation des Ergebnisses sind aber in jedem Fall „Arztsache“.

    Nicht jeder Test kann abgerechnet werden

    Abgesehen von speziellen Regelungen aus den EBM- und GOÄ-Ziffern (siehe unten) sind die Psychotherapierichtlinien – zum Beispiel Ausschluss von Tests neben psychotherapeutischen Leistungen – zu beachten. Bei der Privatliquidation sind generelle Bestimmungen Sache der jeweiligen Beihilferichtlinie und des Versicherungsvertrages. Auch dort wird häufig auf die Psychotherapierichtlinien Bezug genommen; als Ausdruck „individueller Freiheit“ sind die Richtlinien aber nicht „1 zu 1“ übernommen. So ist zum Beispiel in der Beihilfe die Nebeneinanderberechnung von Tests und psychotherapeutischen Leistungen nicht ausgeschlossen.

    Bei Beihilfe und privater Krankenversicherung (PKV) kann der Patient nicht damit rechnen, dass Tests für Indikationen und Verfahren, die auch bei GKV-Patienten „IGEL-Leistungen“ sind, solche zum Beispiel zur Klärung sozialpsychologischer Fragestellungen, erstattet werden. Jede Einzelheit der Beihilfe-Richtlinien oder die Verschiedenheit der Versicherungsbedingungen darzustellen, würde hier den Rahmen sprengen. Insgesamt kann dem Patienten bei psychotherapeutischer Behandlung nur geraten werden, sich vor Beginn der Behandlung bei der zuständigen Beihilfestelle und/oder PKV nach dem eventuell notwendigen Antragsverfahren und den Erstattungsmöglichkeiten zu erkunden. Viele Ärzte und Psychotherapeuten schließen mit ihren Patienten dann einen schriftlichen Behandlungsvertrag ab.

    Nicht alle Testverfahren sind im hausärztlichen Versorgungsbereich relevant

    Projektive Testverfahren (Nr. 895 bzw. Nr. 897 EBM, Nr. 855 GOÄ) spielen in der hausärztlichen Praxis eine geringere Rolle, daher werden sie an dieser Stelle nicht weiter erläutert. Weniger aufwendige Intelligenz- und Entwicklungstests (Nr. 896 EBM bzw. Nr. 856 GOÄ) kommen in der Praxis öfter vor. In beiden Gebührenordnungen sind die in den Legenden aufgezählten Tests teils längst überholt. Daher muss die oben angegebene jeweilige Zuordnung zu einer der in der GOÄ enthaltenen Ziffern häufig vorgenommen werden. Bei Anwendung des EBM ist außer bei den Nrn. 890 und 892 die Zuordnung „analoger“ Tests nicht möglich.

    Die Bestimmungen im EBM

    Im EBM muss darauf geachtet werden, dass nur in den Nrn. 890 und 892 die dort genannten Tests beispielhaft aufgeführt sind, in Nr. 891 dagegen abschließend. Im EBM können deshalb dort nicht genannte Fragebogen- und Funktionstests der Nr. 890 bzw. 892 zugeordnet werden. Bei den orientierenden Testverfahren hingegen legt die abschließende Aufzählung in Nr. 891 fest, dass nur diese Testverfahren zu Lasten der GKV berechnet werden können. Dasselbe gilt für die Intelligenz- und Entwicklungstests der Nr. 896 EBM, auch deren Aufzählung ist abschließend.

    Außerdem muss man die Angaben in den Legenden zu der möglichen Berechnungshäufigkeit genau lesen. Hinsichtlich der Tests sind die Legenden zwar im Plural gefasst, daraus ergibt sich aber nicht, dass alle Tests einer Art nur zum einmaligen Ansatz der Ziffer führen. Wesentlich sind die Bestimmungen am Schluss der jeweiligen Legendentexte. Danach können Tests nach Nr. 890 bis zu zweimal im Quartal berechnet werden, Tests nach den Nrn. 891 und 892 bis zu dreimal, Tests nach den Nrn. 895, 896 und 897 nur einmal.

    Dabei spielen die Zeitabstände zwischen den Tests und die Anzahl der jeweils nebeneinander durchgeführten Tests keine Rolle. Wenn in einer Sitzung zwei Tests nach Nr. 890 angewandt werden, kann Nr. 890 auch zweimal berechnet werden. Bei den Nrn. 891 und 892 führen entsprechend drei Tests zur dreimaligen Berechnung. Ebenso ist die Mehrfachberechnung (bis zu den genannten Höchstgrenzen) zulässig, wenn zum Beispiel zur Verlaufskontrolle derselbe Test im Quartal wiederholt wird. Die die Berechnungshäufigkeit bestimmende Formulierung „je Test“ bezieht sich auf den jeweiligen Testvorgang und nicht – wie der Plural am Anfang der Legenden – auf die Vielzahl der Testverfahren.

    Die Bestimmungen in der GOÄ

    Auch in der GOÄ ist die Aufzählung unterschiedlich. Während die standardisierten Intelligenz- und Entwicklungstests in Nr. 856 abschließend aufgezählt sind, ist die Aufzählung orientierender Tests in Nr. 857 mit beispielhafter Aufzählung offen gefasst. Der Unterschied zum EBM ist aber, dass durch die Möglichkeit der analogen Abrechnung (begründet in § 6 Abs. 2 GOÄ) mit der Nr. 856 auch andere Tests als die in Nr. 856 aufgeführten nach dieser Ziffer abgerechnet werden können, wenn sie in der Art ein „standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstest“ sind. Nur muss in der Rechnung der durchgeführte Test benannt und mit dem Zusatz „analog“ die Nr. 856 mit der Legende in Kurzform aufgeführt werden.

    Beispiel: „Körper-Koordinationstest für Kinder, analog Nr. 856, standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstest, 1,8fach, 74,08 DM“. Der Lüscher-Test ist in der Nr. 857 ausdrücklich ausgenommen. Der Ausschluss bezieht sich dabei nicht nur auf diese Ziffer – der Test kann überhaupt nicht berechnet werden, da er nicht genügend validiert ist.

    Tipp

    Statt im EBM auf „je Test“ sind die GOÄ-Ziffern für die Berechnungshäufigkeit auf „insgesamt“ abgestellt. Das heißt, dass im Rahmen einer Sitzung nebeneinander durchgeführte Tests nicht zum Mehrfachansatz der Ziffer führen. Das begrenzt aber nicht die Abrechnungshäufigkeit auf einmal im Behandlungsfall. Der ist hier auch weder genannt noch definiert.  Für den Abschnitt „G“ der GOÄ (der diese Ziffern enthält) gilt weder die Bestimmung des Abschnittes „B“ (Grundleistungen) mit dem Monat als Behandlungsfall noch die EBM-Definition des Quartals. Andererseits ist auch nicht der „Krankheitsfall“ genannt oder definiert. Mit dem Ausdruck „insgesamt“ kann deshalb nur gemeint sein, dass ein neuer Ansatz der Ziffer dann zulässig ist, wenn der Krankheitsverlauf dies erfordert.

    Bei der Rechnungsprüfung orientieren sich besonders Beihilfen gerne an den im EBM genannten Bestimmungen. Wenn Sie häufiger als „nach EBM“ testen müssen, sollten Sie deshalb die Notwendigkeit gut dokumentieren, um bei Nachfragen gewappnet zu sein. Vorbeugend muss in der Rechnung aber keine Begründung gegeben werden.

    Welcher Test gehört wohin?

    Anhand der GOÄ-Ziffern nennt die nachfolgende Aufstellung die Zuordnung zur Art des Tests für einige relevante Testverfahren. Die EBM-Zuordnung zur Nr. 890 oder Nr. 892 bei den in der GOÄ in Nr. 857 zusammengefassten orientierenden Testuntersuchungen und Fragebogentests ergibt sich „automatisch“ aus der Form des jeweils vorliegenden Tests.

    Wo bekommt man Literatur über Tests und Testformulare?

    Literatur zu Testverfahren bietet der Hogrefe-Verlag (www.hogrefe.de). Dessen Programm umfasst mehr als 700 Tests. Unter www.testzentrale@hogrefe.de kann man im Link „Test A-Z“ das Angebot einsehen und Bestellungen aufgeben. Für Ärzte ist besonders der Service von Schwabe interessant: Unter www.schwabe.de erhält man den Zugang für Fachkreise (ein Passwort wird verlangt, das dort bestellt werden kann, oder man gibt das doccheck-Paßwort ein), dann weiter zu „Service“ und von dort zu „Diagnose- und Therapiehilfen“, wo man Tests teils kostenlos, teils günstig anfordern kann.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 11/2001, Seite 5

    Quelle: Seite 5 | ID 100007