01.12.2005 | Abrechnungstipp EBM 2000plus
Behandlung mit Lokalanästhetika: Einmalige Anwendung reicht für Ansatz der Nr. 02360
In der Praxis des Hausarztes werden Patienten, die unter funktionellen Störungen und/oder Schmerzen leiden, häufig mit Lokalanästhetika behandelt. Für die Behandlung mit Lokalanästhetika konnte im alten EBM die Nr. 415 einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 415 war jedoch die Anwendung von Lokalanästhetika in mindestens drei Sitzungen.
Diese Mindestzahl an Sitzungen hat sich im neuen EBM geändert: Die neue Nr. 02360 fordert als obligaten Leistungsinhalt zwar auch drei Arzt-Patienten-Kontakte, jedoch wird in der Leistungslegende nicht auf den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abgestellt. Also zählen auch andere – insbesondere telefonische – Kontakte mit.
Daraus folgt weiter, dass für die Abrechnung der Nr. 02360 auch nicht mehr die dreimalige Anwendung von Lokalanästhetika im Behandlungsfall erforderlich ist. Die Nr. 02360 kann also bereits dann abgerechnet werden, wenn bei insgesamt mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal mindestens einmal Lokalanästhetika zur Behandlung funktioneller Störungen und/oder zur Schmerztherapie angewendet wurden. Ob das bei der Formulierung der Leistungslegende so gedacht war, mag bezweifelt werden; die Legende zu Nr. 02360 ist aber so auszulegen.
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