01.04.2006 | Abrechnungstipp EBM 2000plus
Hyposensibilisierung auch ohne Zusatzbezeichnung Allergologie berechnungsfähig
Im alten EBM konnten Hausärzte die Leistungen der allergologischen Diagnostik noch uneingeschränkt abrechnen. Im neuen EBM steht ihnen nur noch eine allergologische Basisdiagnostik nach der Nr. 03340 (220 Punkte) zur Verfügung. Über diese Basisdiagnostik hinausgehende allergologische Leistungen sind im Kapitel 30.1 enthalten. Während jedoch Kinderärzte ohne Einschränkung allergologische Leistungen aus diesem speziellen Kapitel abrechnen können, ist dies für Allgemeinärzte, Praktische Ärzte und hausärztliche Internisten nur mit der Zusatzbezeichnung Allergologie möglich.
Ausgenommen von dieser Einschränkung ist jedoch die Hyposensibilisierungsbehandlung nach Nr. 30130. Diese Leistung kann von allen Hausärzten auch ohne Zusatzbezeichnung Allergologie berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine gegebenenfalls erforderliche Schockbehandlung und Intubation erfüllt sind.