01.10.2006 | Abrechnungstipp EBM 2000plus
Quartalspauschalen: Arzt-Patienten-Kontakte im Notdienst zählen mit
Einige hausärztliche Leistungen sind nur dann berechnungsfähig, wenn im Behandlungsfall (Quartal) eine bestimmte Anzahl von Arzt-Patienten-Kontakten erfolgt ist, so zum Beispiel bei den Nrn. 02310, 02360, 03001, 03002 und 03210. Ob die erforderliche Anzahl von Arzt-Patienten-Kontakten vorliegt oder nicht, erkennt die KV aus dem Ansatz des Ordinationskomplexes und des Konsultationskomplexes.
Dabei werden nicht nur die arztgruppenspezifischen Ordinationskomplexe Nrn. 03110 bis 03112 und der Konsultationskomplex nach Nr. 03115 mitgezählt. Auch der Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst Nr. 01210 und die entsprechenden Konsultationskomplexe Nrn. 01215 bis 01217 werden berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn für die Abrechnung von Leistungen im Notfall bzw. im organisierten Notfalldienst ein zweiter Abrechnungsschein angelegt wird. Sie können also diese Quartalspauschalen auch dann ansetzen, wenn die im obligaten Leistungsinhalt geforderten Arzt-Patienten-Kontakte auf zwei Behandlungsscheinen eingetragen sind.