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  • 02.11.2009 | Abrechnungstipp GOÄ

    Früherkennungsuntersuchung: Nr. 34 GOÄ neben Nr. 29 GOÄ ist möglich

    Was gilt für die Abrechnung nach GOÄ, wenn bei einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ eine schwere Erkrankung - zum Beispiel Diabetes mellitus - festgestellt wird? Kann dann neben der Nr. 29 die Nr. 34 GOÄ für die Erörterung der Auswirkungen berechnet werden? Gerade Beihilfestellen lehnen eine solche Abrechnung regelmäßig mit der Begründung ab, die Erörterung und Beratung sei bereits in der Nr. 29 GOÄ enthalten.  

     

    Diese Beurteilung ist falsch! Die „Erörterung“ in der Nr. 29 GOÄ ist ausdrücklich die des Risikoprofils und die Beratung bezieht sich nur auf das Verhalten des Patienten zu den Risiken. Nr. 34 GOÄ hingegen ist eine andere Leistung. Deren „Erörterung“ bezieht sich umfassender auf die Lebensgestaltung. Entsprechend gibt es in der GOÄ keine Ausschlüsse. Daher ist die Nr. 34 GOÄ auch neben einer Gesundheitsuntersuchung berechnungsfähig, wenn sich anlässlich der Gesundheitsuntersuchung ein Krankheitsverdacht bestätigt, der eine Erörterung zur Lebensgestaltung erforderlich macht.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 7 | ID 131229