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  • 01.01.2006 | Abrechnungstipp

    Praxisgebühr – Abweichungen zum Kassenbuch überprüfen

    In Ihrer Honorarabrechnung wird die „Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V“, die (Kassen-)Praxisgebühr, als Abzug von Ihrem Honorar ausgewiesen. Nicht immer stimmt jedoch die von der KV abgezogene Summe mit Ihrem Kassenbuch überein. Bei größeren Differenzen zu Ihren Lasten sollten Sie daher das Kassenbuch mit der von der KV übersandten „Praxisgebührliste“ vergleichen.  

     

    Wenn Ihnen die KLV eine solche Liste nicht übersandt hat, sollten Sie diese anfordern. Auch kann es Sinn machen, die Organisation hinsichtlich der Praxisgebühr in Ihrer Praxis gemeinsam mit Ihren Mitarbeiterinnen nochmals zu besprechen.  

     

    Beachten Sie bitte auch, dass für Beanstandungen gegen die in der Abrechnung berücksichtigte Praxisgebühr ebenfalls die Widerspruchsfrist von einem Monat gegen den Honorarbescheid gilt.