02.02.2011 | Aktuelle Rechtsprechung
Erreichbarkeit für Arzt in Notdienst ist Pflicht
Ein zum Notdienst eingeteilter Arzt muss persönlich erreichbar sein. Eine telefonische Erreichbarkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 20.10.2010, Az: 21 K 3235/09 GI.B). In dem Fall hatte ein Arzt während seines Wochenendnotdienstes am späten Abend einen Anruf von einer Seniorin erhalten. Er bestellte sie für 23 Uhr in seine Praxis. Die Verwandten klingelten mehrfach vergebens und brachten die Seniorin dann in das Krankenhaus, wo sie infolge eines schweren Herzinfarkts noch in derselben Nacht verstarb. Der Arzt bestritt, das Klingeln gehört zu haben. Die Richter kamen zum Ergebnis, dass die Patientin und ihre Verwandten tatsächlich geläutet hatten. Der Arzt wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verurteilt und erhielt einen Verweis wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten.