01.09.1998 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Kosmetische Operation: Patient durfte sich nicht allein auf Verordnung des Arztes verlassen
| Einem gesetzlich Versicherten wurde im Kindesalter der rechte Hoden operativ entfernt. Im Zusammenhang damit entwickelte sich später eine behandlungsbedürftige psychische Störung. Auf Verordnung eines Vertragsarztes ließ sich der Versicherte in einem Krankenhaus eine Hodenprothese implantieren. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, daß eine behandlungsbedürftige organische Erkrankung nicht vorgelegen habe und operative Eingriffe zur Behebung oder Linderung psychischer Störungen nicht in ihre Leistungspflicht fielen. |
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