04.10.2010 | Arzneimittel-Richtlinie
Erweiterung der Verordnungsfähigkeit der Motilitätshemmer
Am 4. September 2010 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft getreten, der die Erweiterung der Verordnungsfähigkeit der Motilitätshemmer zu Lasten der GKV vorsieht. „Abrechnung aktuell“ sagt Ihnen, was nun gilt.
Die Nr. 12 „Antidiarrhoika“ der Anlage III der AM-RL lautet nun:
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
12. Antidiarrhoika
Eine längerfristige Anwendung (über vier Wochen) bedarf der besonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung. | Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4]
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist von den genannten Ausnahmen abzusehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] |
Die Nummernangabe [4] und [6] bezieht sich auf die - am Anfang der Anlage III unter diesen Nummern ausführlicher dargelegten - rechtlichen Grundlagen und Hinweise.
Die ursprüngliche Formulierung bei den Motilitätshemmern lautete: „ausgenommen Motilitätshemmer bei Kolektomie in der postoperativen Phase“ und führte zu vermehrten Nachfragen wie zum Beispiel der Dauer der postoperativen Phase. Die neue Formulierung „ausgenommen Motilitätshemmer nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptionsphase“ dient der Klarstellung:
Die postoperative Adaptionsphase umfasst nicht nur den kurzen Zeitraum nach einer Resektion, sondern auch einen längeren - unter Umständen über Jahre dauernden - Prozess, in denen eine Adaption trainiert werden soll und erreicht werden kann. |
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