04.03.2011 | Arzneimittel-Richtlinie
Verordnungseinschränkung von Clopidogrel plus ASS bei akuten Koronarsyndroms
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 eine Verordnungseinschränkung für Clopidogrel plus ASS zur Behandlung des akuten Koronarsyndroms beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss nicht beanstandet. Die Verordnungseinschränkung ist zum 5. Februar 2011 in Kraft getreten.
Der Beschluss des G-BA
Im Ergebnis wird Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie um die folgende Nummer 21a ergänzt:
Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie von Clopidogrel plus ASS
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
21a. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse
| Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4]
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom bei Patienten mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung. |
[4] Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs.1 S. 1 HS. 3 SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 Arzneimittel-Richtlinie)
Eine Verordnung von Clopidogrel plus ASS ist nach diesem Beschluss nur noch für die genannten Ausnahmen zulasten der GKV möglich. Hierbei wird unterschieden nach Patienten
- mit akutem Koronarsyndrom ohne ST-Streckenhebung (NSTEMI: betrifft die instabile Angina pectoris und Patienten mit Myokardinfarkt ohne ST-Strecken-Hebung)
- Patienten mit akutem Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung (STEMI), für die eine Thrombolyse infrage kommt
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