06.08.2008 | Arzneimittel-Richtlinien
Neu verordnungsfähige Medizinprodukte
Zum 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten. Hierauf basierend hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen, die als Medizinprodukte zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen und damit verordnet werden können.
Die zu Lasten derGKV verordnungsfähigen Medizinprodukte sind jetzt in der neuen Anlage 12 der Arzneimittel-Richtlinie zusammengestellt. Diese Liste enthält aktuell zwei macrogolhaltige, als Medizinprodukte geltende Präparate zur Behandlung der chronischen Verstopfung sowie drei Mittel auf Dimeticonbasis zur Behandlung von Kopflausbefall bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Liste wird kontinuierlich vom G-BA erweitert und kann über die Website des G-BA www.g-ba.de abgerufen werden.
Die Beschlüsse des G-BA beziehen sich ausschließlich auf Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter. Verordnungen von Medizinprodukten, die als Verbandmittel einzustufen sind, sowie von Harn- und Blutteststreifen sind davon nicht betroffen. Diese können auch weiterhin verordnet werden. Dies gilt im Übrigen auch für andere Medizinprodukte, die nicht in die Arzneimittelversorgung einbezogen sind, beispielsweise Hilfsmittel nach dem Hilfsmittelverzeichnis/Hilfsmittelkatalog.