01.06.2006 | Arzneimittelregresse
Bonus-Malus: Was droht wirklich?
Trotz aller Proteste: Am 1. Mai 2006 ist das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) in Kraft getreten. Aus ärztlicher Sicht steht die umstrittene Bonus-Malus-Regelung im Mittelpunkt. Obwohl in den Medien – und auch in Heft 4/2006 dieser Zeitschrift – schon viel über die Bonus-Malus-Regelung geschrieben wurde, begegnen wir in der anwaltlichen Beratungspraxis immer wieder wichtigen Missverständnissen über die Regelung.
Klarstellungen
Die Missverständnisse sind vielfältig: Verbreitet ist die Befürchtung, die Malus-Regelung könne sich existenzgefährdend auswirken oder die Therapiefreiheit massiv einschränken, da teuren Verordnungen der Riegel vorgeschoben wird. Manche fürchten gar, sie könne rückwirken. Vor diesem Hintergrund erscheinen einige Klarstellungen sinnvoll, was nach dem derzeitigen Stand der Dinge die Malus-Regelung tatsächlich für Sie bedeutet.
1. Bonus-Malus greift nur bei Fehlen regionaler Vereinbarungen
Die Bonus-Malus-Regelung greift nur, wenn keine regionale Ablösevereinbarung getroffen wurde (vgl. dazu Ausgabe 4/2006 S. 1 ff) und erst, wenn in einer Bonus-Malus-Vereinbarung Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln festgelegt wurden. Dies soll bis zum 30. September 2006 für das Jahr 2007 erfolgen. Praktisch bedeutet dies: Bonus-Malus wird erst im Jahr 2007 relevant. Ihre Verordnungen in diesem Jahr unterliegen nicht den Bonus-Malus-Bedingungen. Freilich bedeutet dies nicht, dass Sie in diesem Jahr beliebig verordnen können; vielmehr unterliegen Sie den herkömmlichen Instrumenten der Wirtschaftlichkeitskontrolle, insbesondere also der Richtgrößenprüfung.
2. Nur verordnungsstarke Arzneimittel-Gruppen sind betroffen
In der Bonus-Malus-Vereinbarung sollen „Gruppen von Arzneimitteln für verordnungsstarke Anwendungsgebiete“ gebildet werden. Gegenwärtig ist somit noch nicht klar, für welche Arzneimittel Bonus-Malus überhaupt gelten wird. Jede anders lautende Äußerung ist reine Spekulation. Klar ist allein, dass nur verordnungsstarke Anwendungsgebiete betroffen sein werden.
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