01.02.2006 | Arzneimittelverordnung
Verordnung von Abführmitteln vor endoskopischen Darmuntersuchungen
Abführmittel bzw. Mittel zur Darmreinigung sind in der Regel nicht verschreibungspflichtig und deswegen als OTC-Mittel grundsätzlich von der Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat allerdings Ausnahmen für die Verordnung von Mitteln zur Darmreinigung eingeräumt, so zum Beispiel, wenn diese vor Eingriffen wie etwa Endoskopien verabreicht werden müssen.
In den meisten KVen können die Mittel zur Reinigung des Darms vor endoskopischen oder operativen Eingriffen über Sprechstundenbedarf bezogen werden. Ist das nicht der Fall, ist eine Verordnung per Kassenrezept auf den Namen des Patienten vorzunehmen.
Problem durch EBM-Leistungslegende
Am häufigsten ist eine Reinigung des Darms vor endoskopischen Dickdarmuntersuchungen durchzuführen. Bei der Abgabe der Abführmittel an den Patienten kann es allerdings zwischen den überweisenden Hausärzten und den die Koloskopie durchführenden Internisten (Gastroenterologen) zu Missverständnissen kommen. Grund: Sowohl in der Leistungslegende zur Abrechnung der präventiven Koloskopie (Nr. 01741) als auch in den Leistungslegenden zur Berechnung der kurativen Koloskopien (Nrn. 13421 und 13422) ist festgelegt, dass die Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung obligater Bestandteil der koloskopischen Untersuchungen ist.
Damit wäre dem Wortlaut der Leistungslegende nach der die Koloskopie ausführende Arzt obligat verpflichtet, den Patienten die über Sprechstundenbedarf bezogenen Mittel zur Darmreinigung auszuhändigen bzw. ein Rezept zur Beschaffung derselben auszustellen. Demnach dürfte – bei strenger Auslegung des EBM – der überweisende Hausarzt dem Patienten solche Mittel gar nicht auf Kassenrezept verordnen bzw. mitgeben.
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