09.05.2011 | Arztrechnung
Anforderungen an die Rechnung nach GOÄ und UStG
Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) enthielt und beharrte auf deren Berichtigung. Das Landgericht Potsdam (22.3.09, 13 T 9/09, Abruf-Nr. 102323) ließ diese Argumentation nicht gelten. Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in § 12 GOÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall war.
Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ
- Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
- bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 10 der Betrag und die Art der Auslage (Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 26,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.).
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Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) enthielt und beharrte auf deren Berichtigung. Das Landgericht Potsdam (22.3.09, 13 T 9/09) ließ diese Argumentation nicht gelten. Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in § 12 GOÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall war.
Quelle:
Ausgabe 05 / 2011 | Seite 1 | ID 144800