Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Arztrecht

    Wie Sie sich vor Rückforderungsansprüchen der PKV schützen können

    von Rechtsanwalt Carsten Mayer, PVS Büdingen

    Private Krankenversicherungen lassen sich regelmäßig Rückzahlungsansprüche der Patienten abtreten, um sie dann gebündelt gegen die behandelnden Ärzte durchzusetzen. Wenn dieses gelingt, kann es – wie auch zwei aktuelle Urteile von Oberlandesgerichten zeigen – für betroffene Ärzte teuer werden. Höchste Zeit also für Ärzte, sich in ihren Behandlungsverträgen vor solchen geballten Rückforderungen zu schützen.  

    OLGs erklären Abtretung von Ansprüchen für zulässig

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jüngst einen Chefarzt zur Rückzahlung des gesamten Honorars aus der Behandlung von insgesamt 14 Wahlleistungspatienten verurteilt (Urteil vom 22.2.2007, Az: I-8 U 119/06). Der Grund: Die Wahlleistungsvereinbarungen waren unwirksam, weil die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung (jetzt § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz) geforderte Unterrichtung des Patienten nicht den Anforderungen entsprach, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 4. Februar 2004 aufgestellt hat (Az: III ZR 201/04). Die private Krankenversicherung hatte den Patienten die Rechnungen erstattet, sich aber deren Rückforderungsansprüche abtreten lassen, um sie in einer Summe gegen den beklagten Chefarzt geltend zu machen. Das OLG Düsseldorf hob damit das Urteil der Vorinstanz auf, das die Klage der privaten Krankenversicherung noch abgewiesen hatte.  

     

    Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt nunmehr die zweite Entscheidung eines Oberlandesgerichtes vor, das sich mit dieser Rechtsfrage auseinanderzusetzen hatte. Zuvor hatte bereits das OLG Köln (Urteil vom 21.12.2005, Az: 5 U 81/05) die Vorgehensweise der privaten Krankenversicherungen bestätigt, sich die Rückforderungsansprüche abtreten zu lassen. Beide Gerichte sehen darin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.  

    So sollten Ärzte auf die OLG-Urteile reagieren

    Mit dem Einwand, die Abtretung von Rückforderungsansprüchen der Patienten an die entsprechende PKV sei ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, konnten Ärzte bisher dem Rückzahlungsverlangen der Krankenversicherungen gerichtlich und außergerichtlich den Wind aus den Segeln nehmen – ohne sich auf die gebührenrechtliche Auseinandersetzung über die Richtigkeit der Rechnung einzulassen. Denn es gilt: Verstößt die Abtretung der Forderung des Patienten an die PKV gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist sie nichtig. Damit ist der Rückforderungsanspruch nicht aus der Welt, jedoch ist die Geltendmachung durch die Krankenversicherung ausgeschlossen. Anspruchsberechtigt ist und bleibt der Patient.  

     

    Abtretung der Forderungen in Behandlungsverträgen ausschließen