01.11.2006 | Arztstrafrecht
Vorsicht bei sogenannten Kick-Back-Zahlungen!
Ärzte, die im Zusammenhang mit der Verordnung von Medikamenten oder Sprechstundenbedarf von einem Pharmaunternehmen oder dem pharmazeutischen Großhandel umsatzbezogene Rückvergütungen (sogenannte Kick-Back-Zahlungen) erhalten und diese bei der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verschweigen, bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis. Unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig vom jeweiligen Abrechnungsmodus können sich diese Ärzte wegen Betrugs oder Untreue strafbar machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 22. August 2006 bestätigt (Az: 1 StR 547/05).
Der Fall
Drei niedergelassene Augenärzte bestellten und erwarben von einem Pharmagroßhändler Augenlinsen und Medikamente, die sie für ambulant durchgeführte Operationen zur Behandlung des Grauen Star verwandten. Die Kosten für die Medikamente, die sie über den Sprechstundenbedarf bezogen und somit unmittelbar gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltend machten, waren insoweit „überhöht“, als dass der Großhändler an die Ärzte Kick-Back-Zahlungen in beträchtlicher Höhe entrichtete und die eigentlichen Kosten für die Medikamente sich dadurch verringerten. Geliefert wurden die Medikamente über den Apotheker, der das Rezept bei der Verrechnungsstelle für Apotheker mit den vom Großhändler vorgegebenen Bezugspreisen einreichte, ohne dass die den Augenärzten gewährten Rückvergütungen berücksichtigt wurden. Eine Mitteilung der Augenärzte an die Krankenkassen über die gewährten Rückvergütungen ist hierbei unterblieben. Die Kosten für die gelieferten Augenlinsen machten die Ärzte hingegen als Sachkosten gegenüber der KV geltend, jedoch ebenfalls ohne Abzug der erhaltenen Rückvergütungen.
Die Begründung des Gerichts
Der BGH stellt fest, dass aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungswege bei der Sachkosten- und Sprechstundenbedarfsabrechnung verschiedene Straftatbestände einschlägig sind. Bezüglich der Augenlinsen liege ein Betrug vor, da die Augenärzte bei den für die Abrechnung zuständigen Mitarbeitern der KV durch die beschriebene Abrechnungspraxis einen Irrtum hervorgerufen hätten, der zu einer „irrtumsbedingten Vermögensverfügung“ geführt habe.
Hinsichtlich der über den Sprechstundenbedarf bezogenen Medikamente ist die vorgenommene Abrechnungsmanipulation nach Ansicht des BGH als Untreue zu werten. Die Vertragsärzte würden bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf bzw. Arzneimitteln als Vertreter der Krankenkasse auftreten. Die ihnen eingeräumte weitgehende Vertretungsmacht hätten die Augenärzte entweder missbraucht oder treuwidrig überschritten.
Praxishinweise
Die Zuwendungen von Arzneimittel- und Medizinprodukteherstellern sowie dem Pharmagroßhandel sind insbesondere seit dem sogenannten „Herzklappenskandal“ wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Die Entscheidung des BGH sollte daher zum Anlass genommen werden, sich die Folgen einer unkritischen Annahme von Zuwendungen der pharmazeutischen Industrie zu vergegenwärtigen. Pharmahersteller haben wegen des wirtschaftlichen Interesses, die verordnenden Ärzte an ihre Produkte zu binden, vielfältige Formen von Zuwendungsmodellen entwickelt, die in jedem Einzelfall neben der strafrechtlichen Bewertung auch berufs- und vertragsarztrechtlich zu überprüfen sind.
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