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  • 04.03.2011 | Berufs- und Wettbewerbsrecht

    Kostenlose ärztliche Behandlung auch bei Aufklärungskampagne verboten

    von RA und FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Anbieten einer kostenlosen Vorsorgeuntersuchung ist berufs- und wettbewerbswidrig. Dies gelte auch dann, wenn die kostenlose Behandlung im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne stattfindet. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Berlin am 7. September 2010 (Az: 103 O 80/10).  

    Sachverhalt

    Im Mai fand in dermatologischen Praxen eine europaweite Kampagne zum Thema Hautkrebs-Screening statt. Dabei rief der Berufsverband der Deutschen Dermatologen alle interessierten Bürger auf, die Beratungsangebote und Ganzkörperuntersuchungen in dermatologischen Praxen näher kennen zu lernen. Ziel war es, mehr Aufmerksamkeit für die Vorsorge zu generieren und dabei auf Kassen- sowie IGE-Leistungen aufmerksam zu machen. Hierbei stellte der Berufsverband auf seiner Internetplattform einen interaktiven Terminkalender zur Verfügung, in dem Ärzte, die Veranstaltungen anboten, sich selbst eintragen konnten. Ein Hautarzt bot hier ein spezielles Screening an, bei dem nicht nur Muttermale untersucht werden, sondern auch eine Beratung zur Hautkrebsvorbeugung sowie eine an diesem Tag kostenlose Computerdokumentation auffälliger Befunde erfolgen sollte. Eine weitere Arztpraxis mahnte diese Aktion wettbewerbsrechtlich ab.  

    Die Entscheidung

    Das LG Berlin entschied gegen den Arzt. Nach § 12 Berufsordnung ist die ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen. Eine Unterschreitung dieser Sätze ist unlauter. Da die hier angebotene Vorsorgeuntersuchung nach der GOÄ gebührenpflichtig ist, liege in dem kostenlosen Angebot ein Verstoß. Dieser sei auch unlauter, weil der Arzt sich gegenüber ordnungsgemäß abrechnenden Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe: Er binde Patienten an sich, die ihn nicht nach Qualitätskriterien aussuchen, sondern, weil sie das kostenlose Angebot nutzen wollen. Haben die Patienten die kostenlose Leistung erst einmal in Anspruch genommen, würden zumindest eine ganze Anzahl den Arzt weiterhin (kostenpflichtig) konsultieren, weil dieser ihnen vertraut sei.  

     

    Weiterführender Hinweis

    • Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 (Az: 103 O 80/10) unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110180

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 17 | ID 142782