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  • 06.04.2011 | Berufsrecht

    Empfehlung von Gesundheitsdienstleistern: Hierauf sollten Sie achten!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de

    Die Berufsordnungen der 17 Ärztekammern mögen sich im Detail unterscheiden, in einem Punkt sind sie sich jedoch einig: Ärzten ist es nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Was aber unter einer „Verweisung“ zu verstehen ist und wann ein „hinreichender Grund“ vorliegt, steht in keiner der jeweiligen Berufsordnungen (BO). Nun beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesen Begriffen (Urteil vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr. 110686).  

    Der Fall

    Eine Hörgeräteakustikermeisterin warf einem in der gleichen Stadt niedergelassenen HNO-Arzt unter Berufung auf die Aussagen von „Testpatienten“ vor, er verweise regelmäßig Patienten mit Hörgeräte-Verordnungen an die F. Aktiengesellschaft, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gäbe. Die Hörgeräteakustikermeisterin verlangte vom Arzt, solche Empfehlungen künftig zu unterlassen. Außerdem verlangte sie Auskunft, wie oft er in der Vergangenheit Empfehlungen ausgesprochen hatte und dass der Arzt ihr den daraus entstandenen Schaden ersetze. Der Arzt verteidigte sich mit dem Argument, seine Empfehlung würde dem Patienten weite Wege ersparen. Außerdem böte der empfohlene Hörgeräteakustiker günstigere Preise.  

    Die Entscheidungen

    Der BGH verwarf alle vom HNO-Arzt vorgebrachten Argumente.  

     

    1. Frage: Wann liegt ein „Verweis“ vor?

    Dazu konkretisiert der BGH in einem ersten Schritt den Begriff des Verweisens und knüpft dabei nicht an einen bestimmten Wortlaut oder an eine bestimmte Form (zum Beispiel Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine oder die Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck) an. Die Richter orientieren sich daran, ob der Arzt von sich aus eine Empfehlungen ausspricht oder ob er vom Patienten um Auskunft gebeten wird.  

     

    Beispiel

    Wird der Arzt aktiv, liegt eine Verweisung vor. Fragt der Patient von sich aus - zum Beispiel, weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht -, handelt es sich nicht um eine „Verweisung“ im Sinne von § 34 Abs. 5 BO.