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  • 04.01.2011 | Berufsrecht

    Selektivverträge mit der Pharmaindustrie?

    von RA/FA für MedR Dr. Gerhard Nitz, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Immer häufiger schalten sich Pharmaunternehmen in Überlegungen zur Optimierung von Versorgungsstrukturen im ambulanten Bereich ein. Ein reines Sponsoring erscheint dabei rechtlich unproblematisch und ist auch auf Ärzteseite häufig eher willkommen als eine auch inhaltliche Einflussnahme. Die Frage, wie weit eine Einbeziehung von Pharmaunternehmen in der Patientenversorgung dienende vertragliche Kooperationen gehen kann, ist aktuell neu entbrannt. „Abrechnung aktuell“ skizziert den berufsrechtlichen Hintergrund.  

    Aktuelle Tendenzen

    Aufsehen erregte jüngst der Abschluss eines Vertrags der Integrierten Versorgung von psychiatrischen Patienten zwischen der AOK Niedersachsen und der I3G GmbH, einer 100-prozentigen Tochter des Pharmaunternehmens Janssen-Cilag GmbH, die mit einem relevanten Marktanteil Arzneimittel zur Behandlung der Schizophrenie vertreibt. Abgeordnete und Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen nahmen dies zum Anlass für eine kritische Kleine Anfrage an die Bundesregierung zur Beteiligung von Pharmaunternehmen an IV-Verträgen (Bundestags-Drucksache 17/3625).  

     

    Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein nahm den Vertrag zum Anlass, sich gegen eine Beteiligung von Pharmaunternehmen an vertraglichen Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenkassen auszusprechen. Demgegenüber regelt der Gesetzgeber mit dem neuen Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG), dass zukünftig pharmazeutische Unternehmen zulässige Vertragspartner einer IV sind. Anders als im Fall der AOK Niedersachsen bedarf es keiner Gründung einer Managementgesellschaft, um als Pharmaunternehmen an einer IV - bislang nur mittelbar - beteiligt zu werden.  

    Pro und Contra einer Beteiligung der Industrie

    Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein kritisiert die Gesetzesänderung als Option der pharmazeutischen Industrie, „auf Verordnungs- und Therapieentscheidungen unmittelbar Einfluss zu nehmen“. Schließlich könne sich die Neuregelung „als Einfallstor erweisen, über welches die Industrie künftig in weiteren Vertrags- und Versorgungsformen eine unmittelbare Therapiekompetenz beansprucht“.