01.01.2006 | Betäubungsmittel
Neues zur Verordnung von Betäubungsmitteln
Die für Betäubungsmittel zuständige Bundesopiumstelle hat auf ihrer Internetseite www.bfarm.de die häufigsten Fragen und Antworten zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zusammengefasst. Auf einige wichtige Punkte gehen wir nachfolgend ein.
Verordnung in Gemeinschaftspraxen
Da die BtM-Rezepte personenbezogen sind, darf in einer Gemeinschaftspraxis jeder Arzt nur seine eigenen BtM-Rezepte verwenden. Dies gilt auch bei einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis. Wenn bei der Ausstellung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis benutzt wird, muss der Name des jeweils verschreibenden Arztes kenntlich gemacht (zum Beispiel durch Farbmarker) oder zusätzlich vermerkt werden.
Verordnung im Vertretungsfall
Ein Praxisvertreter darf die BtM-Rezepte des Praxisinhabers benutzen; er muss aber auf der Verordnung den Vermerk „in Vertretung“ bzw. „i.V.“ anbringen. Neue BtM-Rezepte darf der Vertreter für den Praxisinhaber nicht bestellen. Die Vertretung selbst muss der Bundesopiumstelle nicht mitgeteilt werden.
Verordnung im Notfall
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