01.08.2005 | BG-Abrechnung
Auch „Ein-Euro-Jobber“ haben Unfallversicherungsschutz
Unter Ein-Euro-Jobs sind gemeinnützige Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Arbeitsmarktreform unter dem Stichwort „Hartz IV“ eingeführt worden sind. Bezieher des neuen Arbeitslosengeldes II können ein solches Arbeitsverhältnis aufnehmen und stehen bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück.
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall eines „Ein-Euro-Jobbers“ übernimmt somit der Unfallversicherungsträger alle Kosten der Heilbehandlung. Falls erforderlich, umfasst dies – entsprechend den Regelungen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger – auch die Kosten der beruflichen Wiedereingliederung und Renten bei andauernd schweren Unfallfolgen. In diesem Zusammenhang anfallende ärztliche Leistungen sind nach der UV-GOÄ in Rechnung zu stellen.
Praxistipp: Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, kann bei der Einrichtung bzw. der Personalstelle des Unternehmens erfragt werden. Bei Tätigkeiten in Kirchengemeinden, Sport- oder anderen Vereinen ist dies grundsätzlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erstreckt sich auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege (wie zum Beispiel Caritas oder Diakonie).
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