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  • 01.01.2007 | BG-Abrechnung

    Nebenkostentarif: Neue Sätze für Ihre „Besonderen Kosten“ ab dem 1. März 2007

    Sachkosten werden bei den Unfallversicherungsträgern pauschaliert den jeweiligen Gebührenordnungsnummern (UV-GOÄ) zugeordnet und können von Ärzten als „Besondere Kosten“ weiterberechnet werden. Zum 1. März erfolgt nun eine Änderung einzelner Pauschalen. Dies hat der „Ständige Ausschuss BG-NT“ beschlossen. Unschöner Begleiteffekt dieser Änderung für Ärzte ist, dass der Ausschuss bei 20 für die Versorgung von Unfallverletzten besonders relevanten Positionen wegen festgestellten Kostenrückgangs niedrigere Kosten festgelegt hat.  

    Grundsätze zum Ersatz von Auslagen/Besonderen Kosten

    Bei BG-Patienten stehen Ihnen als Leistungsvergütung ärztliche Gebühren, Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen zu. Die Vergütung ärztlicher Leistungen durch die Unfallversicherungsträger erfolgt nach der UV-GOÄ. Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, können Sie auch nicht berechnen. Die Regelungen zu Entschädigungen – wie Wegegeld und Reiseentschädigungen – sind in den Nrn. 71 bis 91 zu finden.  

     

    Berechnungsfähige Auslagen

    Soweit im Vertrag oder in der UV-GOÄ nichts anderes bestimmt ist, dürfen Sie außer den Gebühren für Ihre ärztlich erbrachten Leistungen die folgenden Auslagen zusätzlich berechnen:  

     

    • Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die der Patient behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. Ausnahmen sind: Kosten für Kleinmaterialien, Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben, geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie die in der Bestimmung A unter Nr. 4.1.5 genannten Einmalartikel;
    • Versand- und Portokosten, die für Leistungen nach den Abschnitten M, N und O der UV-GOÄ entstanden sind;
    • Kosten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstanden sind;
    • alle gesondert ausgewiesenen Kosten entsprechend der UV-GOÄ.

     

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