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  • 01.05.2005 | BG-Abrechnung

    So vermeiden Sie Abrechnungsprobleme bei Anforderungen von freien Berichten

    Jeder Arzt ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf dessen Verlangen Auskunft über die Behandlung oder über Erkrankungen eines Versicherten zu erteilen – auch dann, wenn er nicht selbst an der Heilbehandlung beteiligt ist. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Auskunft für die Heilbehandlung oder die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sein muss. Art und Umfang der Auskunft bestimmen sich nach den Anforderungen der Berufsgenossenschaft. Die Auskunftspflicht kann sich auch auf die Vorlage von Krankengeschichten sowie Originalaufzeichnungen wie EKG, Ultraschall-Dokumentationen oder Röntgenaufnahmen beziehen.  

    Abgrenzung „freier Bericht“ und Gutachten

    In der Regel wird der Arzt schriftlich aufgefordert, einen freien Bericht – ohne Verwendung eines vereinbarten Formulars – über Art, Ursache und Verlauf der Erkrankung zu erstatten. Oft stellen die Ärzte die Ursachenzusammenhänge der vorliegenden Erkrankung ausführlich dar. Um diesen Aufwand angemessen erstattet zu bekommen, setzen sie dann häufig die Nr. 161 der UV-GOÄ für ein freies Gutachten mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang an. Bei einem solchen Vorgehen sind allerdings Abrechnungsstreitigkeiten zu erwarten, weil die Berufsgenossenschaft nur einen Auftrag für einen Bericht, jedoch nicht für ein Gutachten erteilt hat.  

     

    Praxistipp: Um zeitaufwändige Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten bei angeforderten freien Berichten nur die Fragestellungen beantwortet werden, die keine gutachterlichen Feststellungen betreffen. Gleichzeitig können in solchen Fällen jedoch die Kostenträger darauf hingewiesen werden, dass aus ärztlicher Sicht weitere Aussagen mit gutachterlichem Charakter nur durch ein Kurzgutachten zu treffen sind. Alternativ bietet sich an, bereits im Vorfeld der Berichterstattung eine entsprechende Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft vorzunehmen. Durch diese Vorgehensweise wird der Kostenträger in die Lage versetzt, erforderlichenfalls eine Erweiterung des Auftrages zu veranlassen.  

    Die Vergütungsregelungen

    Die Gebühren für Auskünfte, Berichte und Bescheinigungen richten sich nach den Bestimmungen des Kapitels B VI der UV-GOÄ. Danach gilt:  

     

    • Einfache Befundberichte sind mit der Gebühr für die zu Grunde liegende Leistung abgegolten.
    • Die Vergütung für Formularauskünfte und -berichte auf vereinbarten Vordrucken ist in den Nrn. 110 bis 145 UV-GOÄ festgelegt.