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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · BG-Abrechnung

    Versorgung von Unfallverletzten: Beachten Sie die Informationspflichten!

    | Die §§ 201 und 203 SGB VII enthalten Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte sowie zu deren Auskunftspflichten gegenüber den Versicherten. Danach sind die an einer Heilbehandlung beteiligten Ärzte verpflichtet, Daten über die Behandlung, den Zustand des Versicherten sowie bestimmte personenbezogene Daten zu erheben und an den Unfallversicherungsträger zu übermitteln, die für die Durchführung der Heilbehandlung maßgeblich sind. Vorrangig sind dies medizinische Daten. Unter die personenbezogenen Daten sind Angaben zu subsumieren, die zum Beispiel Aussagen über den Ort und den Zeitpunkt des Unfalls sowie den Unfallhergang betreffen. Ohne diese Informationen, insbesondere auch Erstangaben von Versicherten oder anderen Personen kurze Zeit nach dem Unfall, kann der Unfallversicherungsträger den Unfallhergang in vielen Fällen nur unvollständig beurteilen. Fehlen diese Angaben, kann sich die Entscheidung über die Leistungsverpflichtung - zum Beispiel Verletztengeld oder Rente - zum Nachteil des Unfallverletzten zeitlich verzögern. |