05.11.2010 | BG-Abrechnung
Wichtige Hinweise zur Abrechnung für „Erstversorger“
Jeder niedergelassene Arzt muss damit rechnen, dass ein unfallverletzter Patient in der Praxis erscheint. Am meisten betroffen sind Allgemein- sowie Kinderärzte bei Schul- und Kindergartenunfällen, aber auch Chirurgen und Orthopäden, die keine Zulassung als D- oder H-Arzt haben. Damit aus Unkenntnis über die Abläufe und Fristen der Berufsgenossenschaft (BG) oder durch Kompetenzüberschreitungen keine Abrechnungsprobleme und Honorarverluste entstehen, greift „Abrechnung aktuell“ die wichtigsten Fragen auf.
Können andere Ärzte bei der Erstversorgung hinzugezogen werden?
Eines vorweg: Für sämtliche vorgenannten Arztgruppen besteht im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Behandlung eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt (Durchgangs-Arzt). Eine Überweisung zu einem H-Arzt (zur Durchführung von berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung zugelassener Arzt) kann ausdrücklich nicht erfolgen.
Die Erstversorgung darf den Rahmen des sofort notwendigen nicht übersteigen! Eine Hinzuziehung von Ärzten anderer Fachrichtung (zum Beispiel Radiologe) ist nicht möglich. In der Regel wird also die Erstversorgung eine symptomzentrierte Untersuchung, Wundversorgung und Verband, sowie ggf. eine Tetanusimpfung umfassen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt stets nach den für „allgemeine Heilbehandlung“ im BG-Vertrag vorgesehenen Gebühren - auch dann, wenn der D-Arzt später aufgrund der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung einleitet und den überwiesenen Patienten selbst weiterbehandelt.
Wann besteht die Vorstellungs- und Überweisungspflicht beim D-Arzt?
Wird der Arzt von einem Unfallpatienten kontaktiert, dessen Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führt oder dessen Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt, muss dieser an einen D-Arzt überwiesen werden.
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