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  • 01.09.2005 | BG/UV-GOÄ

    Durchgangsarzt zieht anderen Arzt hinzu: Was ist zu beachten?

    Der Durchgangsarzt soll nach pflichtgemäßem Ermessen zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung andere Ärzte hinzuziehen, wenn er dies wegen der Besonderheit der Verletzung für erforderlich hält. Er entscheidet somit im Einzelfall, in welchem Umfang und für welche Fragestellungen andere Ärzte an der Versorgung von Unfallverletzten beteiligt werden sollen. In solchen Fällen – wie auch bei Hinzuziehung durch einen H-Arzt – wird der zugezogene Arzt nicht nur als Konsiliarius für den hinzuziehenden Arzt tätig, sondern auch als Leistungserbringer für die Berufsgenossenschaft.  

     

    Honorierung der Leistungen

    Die Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen des zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung hinzugezogenen Arztes richtet sich nach Maßgabe der Einstufung des Behandlungsfalles durch den Durchgangsarzt. Hat dieser besondere Heilbehandlung eingeleitet, gilt diese Einstufung für alle an der Behandlung beteiligten Ärzte mit der Folge, dass auch der hinzugezogene Arzt nach den Gebührensätzen der besonderen Heilbehandlung der UV-GOÄ abrechnet. Diese Entscheidung ist in die Zukunft gerichtet und gilt nicht für zurückliegende Behandlungszeiten. Der Vergütungsanspruch richtet sich unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger.  

     

    Berichterstattung: Pflichten und Abrechnung

    Die Unfallversicherungsträger legen großen Wert auf eine lückenlose Dokumentation des Heilverfahrens. Den zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung hinzugezogenen Arzt trifft die Pflicht zur Dokumentation. Er muss einen Bericht nach Vordruck oder in freier Form verfassen und diesen an den hinzuziehenden Durchgangsarzt übersenden; der zuständige Unfallversicherungsträger erhält eine Durchschrift. Anfallende Portokosten und gegebenenfalls Schreibgebühren werden erstattet.