01.05.2006 | Bundesgerichtshof
Medizinisch nicht indizierte Leistungen nur auf Basis der GOÄ berechnungsfähig
Ein Arzt ist auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter Leistungen an die Bestimmungen der GOÄ gebunden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05) entschieden. Damit bestätigt der BGH die bislang geltende Rechtsprechung und setzt den Wortlaut der GOÄ konsequent um.
Im vorliegenden Fall hatte ein Chirurg einer Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 9.500 Euro in Rechnung gestellt. Die Patientin hatte diesen Betrag zunächst auch gezahlt, forderte dann aber einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der BGH gab der Patientin Recht. Zur Begründung führten die Richter aus: Nach § 1 GOÄ seien die Ärzte zwar nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten im GKV-System, wohl aber bei privaten Abrechnungen zwingend an die GOÄ-Regeln gebunden. Dies gelte auch für die Berechnung medizinisch nicht notwendiger (Schönheits-) Operationen – und zwar ungeachtet dessen, dass der Patient in diesen Fällen in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle verlangen kann. Etwas anderes würde nur gelten, wenn nicht ein Arzt, sondern ein Krankenhaus abrechnet.
Konsequenzen aus dem BGH-Urteil
Das BGH-Urteil ist nicht nur für Schönheitsoperationen, sondern auch für die IGeL-Leistungen relevant. Bereits 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az: 1 BvR 1301/89), dass die GOÄ für privatärztliche Leistungen immer Berechnungsgrundlage sein muss. Dies gelte auch für Behandlungen (vorliegend so genannte Außenseitermethoden), für die die GOÄ keine eigenen Gebührenpositionen enthalte. In solchen Fällen müssen Ärzte Analogabrechnungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ vornehmen.
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