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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Bundessozialgericht

    Hohe Abrechnung löst keinen Anspruch auf höhere Punktzahlen bei Zusatzbudgets aus

    | Ein Facharzt für Allgemeinmedizin hatte gegen den Honorarbescheid seiner KV für das Quartal IV/1997 geklagt, um ein höheres Honorar unter Zugrundelegung eines höheren Zusatzbudgets „Psychosomatik, Übende Verfahren“ durchzusetzen. Seit 1996 hat er regelmäßig Leistungen nach Kapitel G III EBM - insbesondere die Nrn. 850/851 EBM - abgerechnet. Vom Quartal IV/1997 an nahm die KV die durch den EBM eingeräumte Möglichkeit wahr, bei den anzuerkennenden Fallpunktzahlen für die Zusatzbudgets zwischen Ärzten mit überdurchschnittlichem und unterdurchschnittlichem Punktzahlfallwert (40,2 bzw 6,5 Punkte je Fall) zu differenzieren. Den Allgemeinarzt ordnete sie nach dessen Abrechnungsergebnissen der Quartale I und II/1996 der Gruppe der unterdurchschnittlichen Abrechner zu. Diese Berechnung bewirkte für das Quartal IV/1997, dass von den insgesamt abgerechneten 55.000 Punkten aus dem Zusatzbudget „Psychosomatik“ nur etwa 5.000 Punkte vergütet wurden. |