01.12.2004 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Honorare über dem 3,5fachen Satz sind erlaubt
| Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 25. Oktober 2004 (Az: BvR 1437/02) den Abschluss von Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte erleichtert. Essenz des Beschlusses: Reicht im Einzelfall wegen eines besonderen Aufwands einer Leistung der Gebührenrahmen der Gebührenordnung für eine angemessene Vergütung nicht aus, kann von dieser abgewichen und mit einer Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ/GOZ) ein höherer als der 3,5fache Satz vereinbart werden. Im verhandelten Fall - es ging um einen Privatzahnarzt - erkannten die Richter eine Honorarvereinbarung als rechtens an, die Steigerungsfaktoren bis zum 8,2fachen Satz enthielt. |
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