01.04.2008 | Bundeswehr/Zivildienst
Auftragsleistungen und Abrechnung der Versicherten-/Grundpauschale
In den Verträgen über die ärztliche Versorgung der Bundeswehr bzw. von Zivildienstleistenden galt bis Ende 2007 für die Durchführung von Auftragsleistungen die Regelung, dass der Arzt für seine Inanspruchnahme den Ordinationskomplex des EBM 2000plus ansetzen kann, wenn er Leistungen erbringen soll, die nicht als Einzelleistungen berechnungsfähig sind. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (bei Musterungen etc.) relevant. Mit dem Inkrafttreten des neuen EBM wurde allerdings eine Umstellung auf die neuen Versicherten-/Grundpauschalen erforderlich. Diese wurde nunmehr – rückwirkend zum 1. Januar 2008 – beschlossen. Die entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Deutschen Ärzteblatt, Heft 11 vom 14. März 2008, S. A 593.
Die Änderungen bei Auftragsleistungen
Die Versicherten- bzw. Grundpauschale kann ausschließlich bei Auftragsleistungen, die Bestandteil von Pauschalen oder Leistungskomplexen sind und daher nicht als Einzelleistungen berechnungsfähig sind, einmal im Behandlungsfall berechnet werden. In Zusammenhang mit Fragen zur Wehrdienstfähigkeit etc. für Bundeswehrangehörige ist es zudem für nicht ausschließlich auftragnehmende Ärzte (Hausärzte, Augenärzte etc.) zulässig, neben den berechnungsfähigen Einzelleistungen zusätzlich die Grund-/Versichertenpauschale zu berechnen. Diese Abrechnungsmöglichkeit besteht auch bei einem Auftrag für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Rahmen des fürsorgeärztlichen Dienstes. Für die abschließende Beurteilung kann die Nr. 01622 EBM berechnet werden.
Die einschränkende Bestimmung des EBM (Allgemeine Bestimmungen I.2.1.6), wonach bei Auftragsleistungen, die im „Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen“ (Anhang 1) des EBM aufgeführt und die einer Pauschale zugeordnet sind, die um 50 Prozent geminderte Versicherten- bzw. Grundpauschale zu berechnen ist, kommt hier nicht zum Tragen.
Praxistipps
Denken Sie im Zusammenhang mit der Behandlung von Zivildienstleistenden zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand auch daran, dass Zivildienstleistende keine Praxisgebühr bezahlen müssen. Auch haben Zivildienstleistende für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen oder Eigenanteile zu tragen. Deshalb ist auf dem Verordnungsblatt das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen.