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  • 03.12.2009 | Delegation

    Delegation an Praxispersonal nur in engen Grenzen möglich

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Das Berufsbild des Arztes ist von einem ganz besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten geprägt, weil der Patient auf die ärztliche Heilkunst angewiesen ist. Ihm ist es in aller Regel nicht gleichgültig, wer ihn behandelt. Sowohl bei Kassen- als auch bei Privatpatienten gilt deshalb der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Danach muss der Arzt prinzipiell sämtliche Leistungen höchstpersönlich, also eigenhändig erbringen. Zwar gibt es wie zu jedem Grundsatz auch hier Ausnahmen. Insbesondere darf der Arzt Hilfeleistungen auf sein fachkundiges Praxispersonal delegieren. Allerdings wird der Begriff der Hilfeleistungen eng verstanden, wie ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2009 zeigt (Az: L 7 KA 61/09 B ER).  

    Fall und Argumentation des Hausarztes

    Ein Hausarzt hatte zahlreiche Diabetes-Patienten betreut und gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entsprechend viele Beratungsziffern abgerechnet. Einen Teil dieser Beratungen hatte er nicht höchstpersönlich durchgeführt, sondern an speziell von der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) geschulte Diabetesassistentinnen delegiert. Diese besprachen und übten mit den Patienten zum Beispiel die Errechnung der zu spritzenden Insulin-Dosis und die Handhabung des Insulin-PEN. Die Eckdaten der Therapie hatte der Hausarzt zuvor patientenindividuell festgelegt.  

     

    Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung fiel der Hausarzt mit hohen Tagesarbeitszeiten auf. Gegen die Honorarkürzung der KV verteidigte er sich mit dem Argument, seine Arbeitszeit sei viel geringer gewesen, weil in die Berechnung der KV auch die von den Diabetesassistentinnen erbrachten Beratungsleistungen eingeflossen seien. Delegierbare Leistungen müssten bei der Ermittlung des Tagesprofils jedoch außer Betracht bleiben.  

     

    Den einschlägigen Beratungsziffern des EBM könne eine Antwort auf die Frage, ob eine Beratungsleistung delegierbar sei, nicht explizit entnommen werden. Es sei demzufolge darauf abzustellen, ob die von den Diabetesassistentinnen durchgeführte Beratung als Hilfeleistung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB V zu qualifizieren sei, wonach auch Hilfeleistungen anderer Personen zur ärztlichen Behandlung gehören, soweit die Leistung vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Vorliegend sei das Merkmal der Hilfeleistung erfüllt, weil die Therapie in ihren Grundzügen ärztlich vorbestimmt gewesen sei und die Diabetesassistentinnen mit dem Patienten lediglich dessen Mitwirkungshandlungen eingeübt hätten.  

    Das Urteil