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  • 06.06.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In diesem GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute Abrechnungshinweise für erbrachte Konsile im Krankenhaus, für Leistungen bei der IGeL-Hautkrebsfrüherkennung und bei der Analgosedierung. Wenn auch Sie Fragen haben: Eine kurze E-Mail an die Redaktion unter mareck@iww.de genügt.  

    Konsile für Krankenhäuser

    In der Ausgabe Nr. 1/2011 ging es um die Berechenbarkeit von Sachkosten bei Krankenhauskonsilen. Jetzt fragte ein Arzt, ob er der Forderung des neuen Verwaltungsleiters des Krankenhauses nachkommen müsse, seine Rechnungen an das Krankenhaus um 15 Prozent zu mindern. Er beziehe sich dabei auf § 6a GOÄ.  

     

    Zunächst muss zwischen Konsilen für das Krankenhaus und Konsilen bei Privatpatienten unterschieden werden:  

     

    • Für das Krankenhaus erbringen Sie Konsile bei GKV-Patienten. Grundlage dafür ist Ihre Konsiliarvereinbarung mit dem Krankenhaus. Ihre Vergütung muss das Krankenhaus aus seinen Erlösen (zum Beispiel Fallpauschalen) bestreiten.

     

    • Bei Privatpatienten sind Sie als Konsiliarius Bestandteil der Wahlarztkette gemäß § 17 Krankenhausentgeltgesetz. Ihr „Auftraggeber“ ist nicht das Krankenhaus, sondern der Patient selbst (über den in dessen Interessenvertretung handelnden Wahlarzt des Krankenhauses). Der Privatpatient erhält die Rechnung für Ihre Konsiliarleistungen selbst, nicht das Krankenhaus.