04.01.2011 | Der GOÄ-Spiegel
Wichtige Abrechnungshinweise für alle Facharztgruppen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Neues Jahr, neue Themen: In unseren Leserbefragungen kam in letzter Zeit verstärkt der Wunsch auf, Abrechnungstipps für viele Facharztgruppen bzw. fachübergreifende Abrechnungsthemen stärker zu behandeln. Ab dieser Ausgabe weitet „Abrechnung aktuell“ daher seine redaktionelle Berichterstattung aus. Zukünftig erhalten Sie an dieser Stelle in der neuen Rubrik „Der GOÄ-Spiegel“ interessante Abrechnungstipps aus der Privatliquidation. Viele der Themen resultieren aus den Fragen der Leser oder aus GOÄ-Seminaren.
Höher steigern wegen des Abrechnungsausschlusses?
Oft ist es ärgerlich, dass bei wiederholten Behandlungen innerhalb eines Behandlungsfalls die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ nicht mehr berechnet werden können, zum Beispiel weil sie schon einmal neben Leistungen ab der Nr. 200 GOÄ berechnet wurden. Nicht selten wird empfohlen, die berechnete Leistung mit einem höheren Faktor abzurechnen.
Das ist leider so nicht korrekt. § 5 Abs. 2 der GOÄ stellt darauf ab, dass die einzelne Leistung - die mit einem höheren Faktor berechnet werden soll - schwieriger oder zeitaufwendiger sein muss. Wegen des Ausschlusses der Berechnung der Beratung und/oder Untersuchung wird die andere Leistung aber nicht schwieriger oder zeitaufwendiger. Wegen des Abrechnungsausschlusses zum Beispiel eine Ultraschalluntersuchung oder ein EKG mit höherem Faktor zu berechnen, ist deshalb unzulässig. Davon unberührt ist selbstverständlich die Berechnung eines höheren Faktors dann, wenn die Leistung selbst schwieriger oder zeitaufwendiger war.
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