01.12.2005 | EBM 2000plus
Abrechnungsvoraussetzungen Nr. 03333: Wartung des Audiometers nicht vergessen
Für die orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegangener dokumentierter, auffälliger Hörprüfung können Hausärzte die Nr. 03333, Kinderärzte die Nr. 04333 abrechnen. Die ursprünglich in der Leistungslegende geforderte Möglichkeit zur kontinuierlichen Frequenzänderung des Audiometers hat der Bewertungsausschuss inzwischen gestrichen.
Verwendungs- und Abrechnungsvoraussetzungen
Bei der Verwendung eines Audiometers und entsprechender Abrechnung der Nrn. 03333 bzw. 04333 ist folgendes zu beachten:
- Das (zugelassene) Audiometer muss gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) mindestens einmal jährlich messtechnisch untersucht werden. Dabei wird festgestellt, ob das Audiometer die vom Hersteller vorgegebenen zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält. Diese messtechnische Kontrolle darf nur durch einen Wartungsdienst vorgenommen werden, der für derartige Kontrollen nach der MPBetreibV zugelassen ist.
- Für das Audiometer muss ein Medizinproduktebuch bzw. ein Bestandsverzeichnis geführt werden. In dieses Verzeichnis sind unter anderem folgende Daten einzutragen:
- Fristen und Datum der Durchführung der Kontrollen,
- das Ergebnis der messtechnischen Kontrollen,
- Datum von Instandhaltungen sowie
- Name der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat.
- Einige KVen verlangen entsprechend der Anmerkung zu den Nrn. 03333 bzw. 04333 zusammen mit der Quartalsrechnung die Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung der Wartung. Andere KVen verzichten auf diese Bestätigung und beschränken sich auf eine stichprobenartige Überprüfung.
Kontrolle auch durch Eichämter
Beachten Sie auch, dass die Durchführung der regelmäßigen Wartung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen der MPBetreibV auch von den Eichämtern kontrolliert wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können diese ein Bußgeld verhängen.
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