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  • 01.12.2005 | EBM 2000plus

    Abrechnungsvoraussetzungen Nr. 30500 – Phlebologischer Basiskomplex

    Der Phlebologische Basiskomplex kann von Allgemein-/Praktischen Ärzten nur mit der Zusatzbezeichnung „Phlebologie“ abgerechnet werden. Abrechnungsberechtigt sind aber auch alle „Fachärzte für Innere Medizin“, egal ob sie hausärztlich oder fachärztlich tätig sind. Die Zusatzbezeichnung „Phlebologie“ ist für Internisten nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei der Abrechnung ergeben sich allerdings dadurch, dass in der Leistungslegende zur Nr. 30500 die obligaten Leistungsinhalte missverständlich formuliert sind.  

     

    Leistungslegende: Obligater Leistungsinhalt

    30500 Phlebologischer Basiskomplex 

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Verschlussplethysmograpische Untersuchung(en) der Extremitätenvenen mit graphischer Registrierung

    und/oder  

    • Lichtreflexionsrheographische Untersuchung(en) der Extremitätenvenen,
    • Doppler-sonographische Untersuchung(en) der Venen und/oder Arterien,
    • Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig

     

    Auslegung des Begriffs „Untersuchung“

    Der Begriff „Untersuchung“ ist in diesem Zusammenhang nicht isoliert im Sinne zum Beispiel einer körperlichen Untersuchung zu verstehen; er bezieht sich vielmehr auf die in Betracht kommenden Untersuchungsmethoden.  

     

    Obligate Untersuchungsmethode ist die ein- und/oder beidseitige doppler-sonographische Untersuchung der Venen und/oder Arterien. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Untersuchung mit einem so genannten Taschendoppler (Nr. 666 EBM alt – im neuen EBM nicht mehr gesondert abrechenbar) oder mittels CW-Doppler (Nr. 671 EBM alt bzw. Nr. 33061 EBM neu) durchgeführt wird. Beachten Sie allerdings, dass die CW-Doppler-Untersuchung der Gefäße nach Nr. 33061 im selben Behandlungsfall nicht neben dem phlebologischen Basiskomplex nach Nr. 30500 berechnungsfähig ist.