01.10.2005 | EBM 2000plus
Chirotherapie auch mehr als zweimal abrechnungsfähig?
Frage: „Ich habe die Zusatzbezeichnung ‚Chirotherapie‘ erworben. Bei Durchsicht des EBM habe ich festgestellt, dass der chirotherapeutische Eingriff an der Wirbelsäule nach Nr. 30201 im Quartal nur zweimal abgerechnet werden kann. Bei einigen Patienten muss ich chirotherapeutische Behandlungen jedoch häufiger durchführen. Kann ich diese zusätzlichen Eingriffe nicht abrechnen?“
Antwort: Der Abrechnungsausschluss in Anmerkung zu Nr. 30201 wird durch die Präambel des Kapitels 30.2 unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. Sie können die Nr. 30201 nämlich dann häufiger abrechnen, wenn ein ausreichender Behandlungseffekt mit der zweimaligen Erbringung der Leistung im Quartal nicht erzielt worden ist. Sie müssen in diesem Ausnahmefall in der Abrechnung jedoch eine ausführliche Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen angeben.