Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2006 | EBM 2000plus

    Epilationen mittels Elektrokoagulation ab 1. April wieder berechnungsfähig

    Die Epilation von Haaren durch Elektrokoagulation im Gesicht und an den Händen konnte im alten EBM nach der Nr. 906 – bewertet mit 180 Punkten je Sitzung – abgerechnet werden. Im EBM 2000plus war diese Leistung bisher nicht berücksichtigt. Dies wird aber ab 1. April 2006 wieder anders: Die Leistungslegende der Nr. 02300 wurde um die Epilation durch Elektrokoagulation erweitert. Somit ist diese Leistung ab dem 1. April 2006 wieder über den EBM berechnungsfähig.  

    Bestehende Unklarheit beseitigt

    Da die Elektrokoagulation weder im EBM noch im Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen (Anhang 1 zum EBM) aufgeführt ist, war für viele Ärzte zwischenzeitlich unklar, ob diese Methode der Haarentfernung mit dem Ordinationskomplex abgegolten ist oder als Nicht-GKV-Leistung privat berechnet werden kann. Diese Unklarheiten hat jetzt der Bewertungsausschuss durch schriftliche Beschlussfassung, wonach die Leistungslegende zur Nr. 02300 zum 1. April 2006 um den Unterpunkt zur Elektrokoagulation erweitert wird, beseitigt. Konkret lautet die Leistungslegende dann wie folgt:  

     

    Erweiterte Leistungslegende Nr. 02300

    02300  

    Kleiner operativer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation  

     

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Operativer Eingriff mit einer Dauer von bis zu 5 Minuten und/oder
    • Primäre Wundversorgung und/oder
    • Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs

    einmal am Behandlungstag  

    155 Punkte  

    Die Abrechnungsvoraussetzungen

    Die Abrechnungsvoraussetzungen sind im Vergleich zum alten EBM unverändert: Abrechnungsfähig ist nur die Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs. Eine Haarentfernung mit anderen Verfahren wie beispielsweise Laser, an anderen Körperregionen oder aus rein kosmetischen Gründen ist wie bisher keine Kassenleistung, sondern kann nur als IGeL-Leistung berechnet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 14 | ID 84410