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  • 01.03.2007 | EBM 2000plus

    Kompressionstherapie und entstauender Funktionsverband im neuen EBM

    Für Allgemeinärzte, die auch phlebologische Leistungen erbringen, haben sich mit dem neuen EBM einschneidende Veränderungen ergeben: Sie können die speziellen phlebologischen Leistungspositionen nur abrechnen, wenn sie die Zusatzbezeichnung „Phlebologie“ haben – und das sind nur knapp 300 von insgesamt mehr als 40.000 Allgemeinmedizinern/Praktischen Ärzten. Aber auch für diese sind die Berechnungsmöglichkeiten begrenzt: Die Diagnostik ist weitgehend nur noch als phlebologischer Basiskomplex nach Nr. 30500 (440 Punkte) abzurechnen – und das auch nur einmal bei einem Patienten je Quartal. Weiterhin ist die Verödung von Varizen nach Nr. 30501 (255 Punkte) berechnungsfähig, je Bein höchstens bis zu fünfmal im Quartal.  

    Entstauender phlebologischer Funktionsverband als Kompressionstherapie berechnungsfähig

    Den entstauenden phlebologischen Funktionsverband suchen phlebologisch tätige Allgemeinärzte im neuen EBM zunächst vergeblich: Er ist Bestandteil der Nr. 30501 bei der Verödung von Varizen. Als eigenständige Leistung – so scheint es – ist dieser Verband nicht mehr berechnungsfähig. Bei genauer Betrachtung findet sich aber im neuen EBM doch noch eine Möglichkeit, den entstauenden phlebologischen Funktionsverband abzurechnen – und zwar mit der Nr. 02313.  

     

    Leistungslegende Nr. 02313

    EBM  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    02313  

    Kompressionstherapie bei der chronisch-venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem.  

     

    Obligater Leistungsinhalt 

    • Kompressionstherapie
    • Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen.

    je Bein, je Sitzung  

    150  

     

    Die Leistung nach Nr. 02313 unterliegt einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 11.250 Punkten.  

    Die Leistung nach der Nr. 02313 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02310, 02311, 02350, 07340, 10330, 18340 und 30501 berechnungsfähig.  

    Die Leistung nach der Nr. 02313 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02350 und 34192 berechnungsfähig.  

     

    Bei Ausschöpfen der Höchstpunktzahl von 11.250 Punkten könnte die Kompressionstherapie bei einem Patienten 75-mal im Quartal abgerechnet werden.  

     

    Kompressionstherapie im neuen EBM nicht näher definiert

    Was die „Kompressionstherapie“ im Sinne der Leistung nach Nr. 02313 beinhaltet, ist allerdings nicht näher definiert. Im alten EBM war die Kompressionstherapie unter Nr. 526 als „Intermittierende apparative Kompressionstherapie“ definiert. Das ist im neuen EBM nicht der Fall. Somit kann eine Behandlung, die eine „Kompression“ bewirkt, nach Nr. 02313 abgerechnet werden – demnach auch ein entstauender phlebologischer Funktionsverband!