01.07.2005 | EBM 2000plus
Koordination der hausärztlichen Betreuung bei Heimpatienten
Die Koordination der hausärztlichen Betreuung ist bei Patienten mit bestimmten schweren Krankheitsbildern, die in der Leistungslegende zu Nr. 03001 aufgezählt sind, bei mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal berechnungsfähig. Werden Patienten mit den Erkrankungen, die in der Leistungslegende zu Nr. 03001 (835 Punkte) aufgelistet sind, in Pflegeeinrichtungen versorgt, ist die Koordination der hausärztlichen Betreuung nach Nr. 03002 (380 Punkte) abzurechnen.
So weit, so klar. Allerdings gibt es einige Sonderfälle bei der Abrechnung der Koordination der hausärztlichen Betreuung, auf die nachfolgend kurz eingegangen wird.
Wechsel in ein Heim während eines Quartals
Wechselt ein Patient im Laufe des Quartals von der häuslichen Betreuung in ein Pflegeheim, ist dennoch die höherbewertete Quartalspauschale Nr. 03001 berechnungsfähig, auch wenn der Patient nicht während des gesamten Quartals in häuslicher Umgebung betreut wird.
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen
Weiterhin ist nach den Leistungslegenden zu den Nrn. 03001 und 03002 nicht ausgeschlossen, dass diese Betreuungspositionen auch während Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen abgerechnet werden können, wenn die Abrechnungsvoraussetzungen während der Vertretung erfüllt werden.
Arzt-Patienten-Kontakte bei Nr. 03002
Missverständnisse hat es bei der Auslegung der Leistungslegende zu Nr. 03002 dahingehend gegeben, ob auch bei Abrechnung dieser Position mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal erforderlich sind. Da in der Leistungslegende zu Nr. 03002 definiert ist „entsprechend der Leistung nach Nummer 03001“ sind sämtliche Abrechnungsvoraussetzungen der Nr. 03001 auf die Nr. 03002 zu übertragen und damit auch die geforderten zwei Arzt-Patienten-Kontakte.
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