01.03.2005 | EBM 2000plus
Korrekturen am neuen EBM bereits vor seinem In-Kraft-Treten
Im Oktober 2004 hat der Bewertungsausschuss den neuen EBM 2000plus beschlossen, am 1. April 2005 wird er nun definitiv in Kraft treten. Im Gegensatz zu früheren Änderungen des EBM – so zum Beispiel 1996 mit Einführung der Ordinationsgebühren – wurde diesmal eine vollständige Neufassung des EBM aus der Taufe gehoben. Damit ändern sich die Abrechnungsbedingungen der Vertragsärzte in umfangreicherem Maße als dies bei allen vorangegangenen Reformen des EBM der Fall war.
Ähnlich sind allerdings die Probleme mit der Umsetzung des Gebührenwerkes: Bereits 1996 mussten nach der vergleichsweise überschaubaren Reform des EBM kurz nach deren Bekanntgabe zahlreiche Änderungen beschlossen werden. Dasselbe – nur deutlich intensiver – ist jetzt beim neuen EBM zu beobachten. Obwohl noch gar nicht in Kraft, hat der Bewertungsausschuss jüngst mit einer ergänzenden Beschlussfassung noch mit Wirkung zum 1. April 2005 insgesamt etwa 50 Änderungen des neuen EBM vorgenommen, von denen allerdings nur einige für Hausärzte wichtig sind. Überwiegend handelt es sich um fachliche Anpassungen von Leistungslegenden in Facharztkapiteln. Die Änderungen werden noch im März im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.
Die wichtigsten Veränderungen für Hausärzte
Die wichtigsten Veränderungen für Hausärzte betreffen insbesondere die Spielregeln für den Notfalldienst sowie die Ausschlüsse im Behandlungsfall.
Einschränkungen im Not(fall)dienst aufgehoben
In der Februar-Ausgabe 2005 von „Abrechnung aktuell“ haben wir über die neuen Modalitäten bei der Abrechnung des regulären und des Notfall-Ordinationskomplexes berichtet. Dabei haben wir dargelegt, dass Leistungen aus den fachgruppenspezifischen Kapiteln des neuen EBM (Abschnitt III) gemäß der Präambel zum Notfall-Ordinationskomplex Nr. 01210, die in der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses vom Oktober 2004 festgelegt wurde, nicht neben dem Notfall-Ordinationskomplex berechnet werden können. Das würde bedeuten, dass zum Beispiel ein Hausarzt, der im Notfalldienst ein EKG durchführen muss, die dafür in dem Hausarztkapitel vorgesehene Leistungsposition Nr. 03320 nicht abrechnen könnte, weil diese Position im spezifischen Hausarztkapitel und damit in Abschnitt III des EBM verzeichnet ist. Diese Ausschlussbestimmung soll jetzt durch den Bewertungsausschuss aufgehoben werden.
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