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  • 01.07.2005 | EBM 2000plus

    Leistungen der „Sonstigen Hilfen“ neben Ordinationskomplex?

    Frage: „Der Ordinationskomplex nach Nrn. 03110 bis 03112 kann nach den allgemeinen Bestimmungen nur bei kurativ-ambulanter Behandlung abgerechnet werden. Wie verhält es sich mit Leistungen der so genannten ‚Sonstigen Hilfen‘ nach den Nrn. 01821, 01822 bzw. 01850? Kann daneben der Ordinationskomplex abgerechnet werden?“  

    Antwort: Neben den Leistungen der Sonstigen Hilfen kann der Ordinationskomplex angesetzt werden. Behandlungsfälle mit diesen Leistungen sind keine präventiven, sondern kurative Behandlungsfälle, für die auch die versorgungsbereichsspezifische Bereitschaftspauschale nach Nr. 03005 von der KV zugesetzt wird.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 7 | ID 84509