01.10.2007 | EBM 2000plus
Portopauschalen: Korrekt abrechnen, kein Geld verschenken
Immer wieder erhält „Abrechnung aktuell“ Anfragen von Lesern zur korrekten Berechnung der Portopauschalen. Grund genug, die Grundsätze zusammenzufassen und darzustellen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Porto für den Versand von Arztbriefen, Befunden etc. berechnet werden kann.
Berechnungsvoraussetzungen für Portopauschalen
Die Portopauschalen des EBM (Nrn. 40120 bis 40126) sind nur für die Versendung von Arztbriefen, Befunden und anderen ärztlichen Unterlagen berechnungsfähig, wenn diese ein Arzt an einen anderen Arzt, ein Krankenhaus oder den medizinischen Dienst der Krankenkassen etc. verschickt und es sich um Unterlagen handelt, die der Adressat für die Behandlung von Patienten benötigt.
Häufig liegt der Versendung von Informationen über Patienten eine Anfrage zu Grunde, so zum Beispiel des medizinischen Dienstes oder von Krankenhäusern oder auch von Krankenkassen. Derartigen Anfragen sind oft Freiumschläge für die Rückantwort beigefügt. In diesen Fällen kann selbstverständlich keine Portopauschale berechnet werden.
Berechnungsausschlüsse von Portopauschalen
Dienen die Briefe anderen Zwecken als der Behandlung von Patienten, können keine Portopauschalen berechnet werden. An erster Stelle zu nennen ist der Versand von schriftlichen Unterlagen an Patienten, so zum Beispiel von Rezepten. Hierbei handelt es sich um eine „Serviceleistung“ der Praxis, für die kein Porto berechnungsfähig ist.
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